VEREINSSTATUTEN

Wie kann man bei uns Vereinsmitglied werden?

Vielleicht habt Ihr schon selber mal daran gedacht, dass man sein Hobby Tischtennis auch in einem Verein nachgehen könnte, aber Ihr wollt Euch nicht gleich festlegen… kein Problem!
Bei uns könnt Ihr jederzeit zu einem Training kostenlos vorbeischauen und uns sozusagen testen.
Sportinteressierte, die bei dem Döbelner SV „Vorwärts“ e.V. eine Mitgliedschaft in Erwägung ziehen, können die ersten 4 Wochen probeweise und kostenfrei an den jeweiligen Übungsstunden teilnehmen. Trainingszeiten für Kinder und Jugendliche sind am Dienstag und Donnerstag, jeweils von 15:00 – 17:00 Uhr. Erwachsene können montags zum Freizeitsportangebot von 16:00 bis 20:00 Uhr kommen.
Alle Informationen über die Mitgliedschaft beim Döbelner SV weiter unten in der Beitragsordnung.
Die Beitragsordnung beschreibt alle Details über die Pflichten der Mitglieder in Bezug auf Beiträge, Gebühren und Umlagen an den Verein.

Vereinssatzung des Döbelner Sportverein „Vorwärts“ e.V.

A. Allgemeines

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der am 21.06.1990 in Döbeln gegründete Verein führte vom 21.06.1990 bis 21.06.1991 den Namen Armeesportverein Vorwärts Döbeln e.V. (ASV Vorwärts Döbeln e.V.).
2. Mit Wirkung vom 21.06.1991 erfolgte eine Namensänderung auf den Namen
Döbelner Sportverein Vorwärts e.V. (DSV Vorwärts e.V.)
3. Der Verein hat seinen Sitz in der Burgstraße 8, 04720 Döbeln.
4. Der Verein ist im Vereinsregister des regionalen, zuständigen Amtsgerichtes unter der laufenden Nummer 5072 eingetragen.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck
a. Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
b. Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport.
c. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a. das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
b. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebs;
c. den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
d. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
e. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
f. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.
3. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Vereinsmitglieder zu einer freiheitlich demokratischen Grundordnung.
Der Verein:
– ist politisch sowie konfessionell neutral;
– fördert soziale Integration von ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern;
– tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen;
– bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein behält sich vor, ehrenamtlichen Mitarbeitern eine Ehrenamtspauschale (nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) zu zahlen.
Die Ehrenamtspauschale:
a. darf hierbei den Betrag im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben im Jahr nicht überschreiten;
b. muss dokumentiert und real nachvollziehbar sein;
c. kann jedem Mitglied ausgezahlt werden;
d. Die Auszahlung muss vom Vorstand genehmigt werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§4 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied im
a. Landessportbund Sachsen e.V.;
b. Kreissportbund Mittelsachsen e.V.;
c. Kreisverband Tischtennis Mittelsachsen e.V.;
d. Sächsischer Tischtennis Verband e.V.
e. Sächsischer Behinderten- und Versehrtensportverband e.V.
f. Leichtathletik-Verband Sachsen e.V.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindliche an.
3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

B. Vereinsmitgliedschaft

§5 Mitgliedschaften
1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.
2. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längerer Abwesenheit (z.B. beruflicher Art) oder auf Grund besonderer persönlicher und
familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b. Streichung von der Mitgliederliste,
c. Ausschluss aus dem Verein oder
d. Tod
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an den zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben davon unberührt.
§8 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu.
§9 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds und notwendiges Einverständnis für die Begründung einer Mitgliedschaft nimmt der Verein Adresse, Alter, Telefon/Email sowie Abteilungszugehörigkeit als erforderliche personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem bestehenden vereinseigenen EDV-System im ausschließlichen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des ersten, zweiten Vorsitzenden sowie des Schatzmeisters gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und Durchführung des Sport- und Spielbetriebs.
Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefonnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Als Mitglied des Döbelner SV „Vorwärts“ e.V., Burgstraße 8, 04720 Döbeln ist der Verein zudem verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder u. a. zur Bestandserhebung aber insbesondere zur Erlangung von Start- und Spielberechtigungen sowie ggf. Zuschussgewährung dem angeschlossenen Sportverband zu melden. Übermittelt werden außer dem Namen auch Altersangaben; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, Email- Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
3. Ob personenbezogene Informationen an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, hängt unter anderem davon ab, wie weit der Kreis der Informationsempfänger ist, und welche Informationen weitergegeben werden. Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z.B. auf der Homepage oder durch Aushänge in der Sporthalle veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.
Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
4. Beim Vereinsaustritt werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht.
Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind nach allerdings entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§10 Beitragsleistungen und -pflichten
1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
§11 Mitgliedschaftsrechte
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und Abteilungsversammlungen teilnehmen.
2. Als Vorstandsmitglied sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
3. Bei der Wahl des Jugendvertreters haben alle Mitglieder vom 12. bis 27. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
4. Die Wahlen erfolgen entsprechend der Richtlinien des KSB Mittelsachsen e.V., solange der Verein dort ordentliches Mitglied ist.
§12 Ordnungsgewalt des Vereins
1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 4.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
5. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder die Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a. Verweis;
b. angemessene Geldstrafe;
c. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes und Veranstaltungen des Vereins.
6. Maßregelungen sind mit Begründung und Angaben des Rechtsmittels verbunden.
7. Gegen eine Maßregelung ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet- beim Vorstand einzureichen.
8. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

D. Die Organe des Vereins

§13 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Gesamtvorstand,
c. der Vorstand nach § 26 BGB
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekanntgegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
§14 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes per Aushang. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. § 37 BGB bleibt unberührt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekanntzugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
10. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes
2. Entlastung des Gesamtvorstandes
3. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes
5. Wahl der Kassenprüfer
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
10. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen
§16 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
d. dem Jugendleiter
e. den Beisitzern
2. Eine Personalunion ist unzulässig.
3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
6. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
7. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 17 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes
1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b. Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
d. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
§ 18 Vorstand gem. § 26 BGB
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten.
2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
§19 Beschlussfassung, Protokollierung
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

E. Vereinsjugend

§20 Die Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.
2. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
3. Der/die Vereinsjugendleiter/in bzw. der/die Stellvertreter sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.
4. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
5. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 21 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.
§22 Vereinsordnungen
1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a. Ehrenordnung
b. Beitragsordnung
c. Finanzordnung
d. Geschäftsordnung
e. Verwaltungs- und Reisekostenordnung
§23 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse, mit allen Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

G. Schlussbestimmungen

§24 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten an die Stadtverwaltung Döbeln, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.
§25 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
1. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Döbeln 2019

Beitragsordnung des Döbelner Sportverein „Vorwärts“ e.V.

I. Allgemeines
Grundlage für die Regelungen dieser Beitragsordnung ist die Satzung des Döbelner SV „Vorwärts“ e.V. in der jeweils gültigen Fassung. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen an den Verein. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

Der Döbelner SV „Vorwärts“ e.V. ist zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erbringen.

II. Beitragsregelungen

Die Höhe der einzelnen Beiträge wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss bestimmt.

Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus einem Grundbeitrag und einem Abteilungsbeitrag. Darüber hinaus können abteilungsbezogene Gebühren anfallen. Alle Angaben beziehen sich auf Jahresbeiträge.
Bei Eintritt in den Sportverein wird grundsätzlich ab diesem Tag, sprich des aktuellen Quartals, die Entrichtung des Beitrages fällig. Es ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von 10,00 € zu entrichten, welche mit dem Mitgliedsbeitrag per Lastschriftverfahren eingezogen wird. Das Erteilen der Einzugsermächtigung wird für eine Mitgliedschaft im Verein vorausgesetzt. Abweichungen von dieser Verfahrensweise in besonderen Fällen müssen vom Vorstand genehmigt werden.

Jugendliche sind solche Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres (01.01.) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Schülern, Auszubildenden und Studenten (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) kann bei Vorlage entsprechender Nachweise der Jugendbeitrag eingeräumt werden.
(1) Der Grundbeitrag umfasst die laufenden Kosten des Gesamtvereins, wie z.B. Beiträge für die Sportversicherung des Landessportbundes Sachsen e.V., die Verwaltungsberufsgenossenschaft usw.
Er beträgt für:
a.) Kinder bis 14 Jahre — 30,00 €
b.) Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres — 30,00 €
c.) Erwachsene — 40,00 €
(2) Der Abteilungsbeitrag soll die abteilungsinternen Kosten, wie z.B. Übungsleiter, Verbandsabgaben, Gebühren für den Spiel- und Turnierbetrieb, Sportgeräte, Sportmaterial, Lehrgänge, usw. abdecken.

Der Abteilungsbeitrag beträgt:

Kinder
Jugendliche
Erwachsene
Tischtennis
30,00 €
40,00 €
60,00 €
Leichtathletik
20,00 €
20,00 €
30,00 €

Damit ergibt sich folgender jährlicher Gesamtbeitrag:

Kinder
Jugendliche
Erwachsene
Tischtennis
60,00 €
70,00 €
100,00 €
Leichtathletik
50,00 €
50,00 €
70,00 €

Mitglieder im Frauen- und Freizeitsport zahlen einen jährlichen Gesamtbeitrag von 40,00 €.
Der Beitrag im Kindergarten- und Vorschulsport beträgt jährlich 40,00 €.
Die Teilnahme an Sportangeboten in mehreren Abteilungen ist möglich. Bei gleichzeitiger Nutzung mehrerer Sportangebote wird der Beitrag der kostenintensivsten Abteilung zu Grunde gelegt.

III. Zahlungsweise
1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird jeweils jährlich am 15.12. jeden Jahres im Voraus erhoben und im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Kontodaten (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift bzw. des Namens sofort schriftlich mitzuteilen.

3. Mitglieder, die dem Verein kein SEPA-Lastschriftverfahren erteilt haben, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 €. Diese wird zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu bezahlen. Bei verspäteter Beitragszahlung werden Mahngebühren in Höhe von 5,00 € erhoben.

4. Mitglieder, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, sind dafür verantwortlich, dass das angegebene Konto die entsprechende Deckung aufweist. Die Kosten für Rückbelastungen werden vollständig und zuzüglich 5,00 € Bearbeitungsgebühr dem betreffenden Mitglied in Rechnung gestellt.

5. In begründeten Fällen kann der Vorstand für das einzelne Mitglied Ausnahmen hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten beschließen. Anträge hierzu sind vor der Fälligkeit des Beitrages schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.

IV. Pflichtstunden

Die Arbeitspflichtstunden unterliegen folgenden durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.10.2021 gefassten Grundsätzen
1. Alle Mitglieder der Abteilung Tischtennis ab einem Alter von 16 Jahren bis zu einem Alter von 70 Jahren haben im Geschäftsjahr 10 Arbeitsstunden abzuleisten.

2. Die Ableistung der Pflichtstunden erfolgt in der Regel an durch den Vorstand festgesetzten und bekannt gegebenen Terminen. Ein Einsatzplan für die erforderlichen Arbeiten wird durch den Hallenwart erstellt. Zum Eintragen in den Einsatzplan wird ein Internetkalender geführt.

3. Die Meldung und Abrechnung der Arbeitsstunden erfolgen an den Schatzmeister.

4. Für jede nicht geleistete Stunde werden 5,00 € erhoben und dem jeweiligen Mitglied am Jahresende in Rechnung gestellt.

V. Ende der Mitgliedschaft

Vereinsaustritte sind jeweils zum Ende des Kalenderjahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Kündigungen sind dem Vorstand in schriftlicher Form mitzuteilen. Mündliche Austrittserklärungen gegenüber Abteilungs- oder Übungsleitern sind unwirksam.

VI. Sonstiges
Sportinteressierte, die eine Mitgliedschaft im Verein in Erwägung ziehen, können bis zu 4 Wochen probeweise an den jeweiligen Übungsstunden teilnehmen. Diese Teilnahme ist gebührenfrei. Allerdings besteht kein Versicherungsschutz.

Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Personenbezogene Daten der Mitglieder werden nach dem Datenschutzgesetz gespeichert. Wohnortwechsel sowie Änderungen in den persönlichen Angaben sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

VII. Inkrafttreten

Die Beitragsordnung wurde im Rahmen der Mitgliederversammlung am 29.10.2021 in der vorliegenden Form beschlossen und tritt damit in Kraft.

Die Sportstättennutzungsordnung der Stadt Döbeln

Sportstättennutzungsordnung der Stadt Döbeln – Auszug für die Sporthalle Burgstraße

1. Die Sporthalle kann genutzt werden:
– durch die Schulen zur Erfüllung der Schulsportaufgaben
– durch gemeinnützige anerkannte Sportvereine zur Ausübung des Trainings- und Wettkampfbetriebes

2. Entsprechende Anträge zur Nutzung sind an das Amt für Sport der Stadtverwaltung Döbeln zu richten.
– ein Rechtsanspruch auf Zuweisung besteht nicht, ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf Zuweisung bewilligter Übungszeiten der Vereine,
– die zugeteilten Nutzungszeiten sind einzuhalten,
– für die Benutzung der Sporthalle an Wochenenden müssen rechtzeitig vorher schriftliche Anträge an o.g. Amt der Stadtverwaltung gestellt werden,

3. Die Sporthalle und die Sportgeräte sowie Einrichtungen sind vom Nutzer pfleglich zu behandeln.
– auftretende Schäden, Mängel und Verluste sind unverzüglich dem Hallenwart zu melden und in das ausliegende Kontrollbuch einzutragen,
– Alle Sportgeräte sind nach dem Gebrauch an den dafür vorgesehenen Standort zu schaffen.

4. Die Sporthalle darf nur mit sauberen Sportschuhen – mit abriebfesten hellen Sohlen – betreten werden. Der Zutritt mit verschmutzten Turnschuhen oder auf der Straße getragenen Sportschuhen ist nicht gestattet.
Das Hallenpersonal ist berechtigt, die Sportschuhe jedes Nutzers zu kontrollieren und Mängel abstellen zu lassen.

5. Das Abstellen von Fahrzeugen (Fahrräder, Mopeds, Kinderwagen, Schlitten) in der Sporthalle und am Eingang Burgstraße ist nicht gestattet. Ebenso ist der Aufenthalt von Tieren in der Sporthalle nicht erlaubt.

6. Der Zutritt der Sportgruppen in die Sporthalle erfolgt geschlossen, ab 15 Minuten vor Trainingsbeginn.
Die Gruppen/ Vereine dürfen die Sporthalle nur betreten und nutzen, wenn ein Übungsleiter/ Verantwortlicher anwesend ist.
Bei Wettkämpfen und Turnieren ist der Zutritt in die Sporthalle ab 30 Minuten vor Wettkampfbeginn möglich.
Die Halle ist 20 Minuten nach Trainings- und Wettkampfende zu verlassen.

7. In der gesamten Sporthalle besteht Rauchverbot.
Die Anwendung und Mitnahme von Wachs und Harz ist in der Sporthalle strengstens untersagt
Die Mitnahme von Taschen, Getränken, Speisen, Kaugummi aus dem Sozialtrakt in den Hallenbereich ist verboten. Ausnahmen sind bei Veranstaltungen im Bereich des ausgelegten Fußbodenbelags zulässig.
Die Kampfrichter, Schiedsrichter, Mannschaftsleiter, Trainer und Übungsleiter sind verpflichtet, diesen Punkt durchzusetzen.

8. Den Weisungen des Hallenwartes – als Vertreter des Eigentümers – ist in jedem Fall Folge zu leisten.

9. Der Übungsleiter/ Verantwortliche hat folgende Verpflichtungen:
– Einhaltung der Sportstättenbenutzungsordnung,
– Den ordnungsgemäßen Zustand der Anlagen und Geräte zu Beginn der Übungszeit zu prüfen, dafür Sorge zu tragen, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden,
– Das Fußballspielen mit Bande, sowie das Werfen von Bällen gegen die Wand bzw. die Seitenverkleidung und des Dachbereiches zu unterbinden,
– Im hinteren Bereich der Sporthalle keine Ballspiele zuzulassen.
– Die Nutzung und aufgetretenen Mängel im Nachweisbuch einzutragen
– Den sparsamen Wasser-/ Energieverbrauch positiv zu beeinflussen
– Die Nutzer haften für alle Schäden die an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. Schäden die auf normalen Verschleiß beruhen fallen nicht unter diese Regelung. Der Nutzer ist verpflichtet, für die sichere Aufbewahrung von Wertsachen selbst zu sorgen. – Die Nutzung der Wertfächer ist möglich –
Für Schäden und Diebstahl am Eigentum des Nutzers, seiner Beauftragten, Mitglieder oder seiner Besucher haftet die Stadt Döbeln nicht.

10. Alle Nutzer haben für die Einhaltung dieser Benutzungsordnung zu sorgen. Bei festgestellten Verstößen gegen die Benutzungsordnung können die zuständigen Mitarbeiter – in der Regel der Hallenwart – unmittelbar einschreiten.
Sie haben das Recht, Personen und Gruppen ohne Ansehen der Person aus der Halle zu verweisen.
Bei wiederholt festgestellten Verstößen ist die Stadt Döbeln berechtigt, die erteilte Nutzungsgenehmigung zu entziehen.

Die Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2004 in Kraft.

Ausstattung des Döbelner Sportverein „Vorwärts“ e.V.

Der Verein hat aktuell über 30 andro®-Tischtennistische zur Verfügung, die für die Großveranstaltungen und Turniere in der Sporthalle Burgstraße verwendet werden bzw. auch für Veranstaltungen ausgeliehen werden können.
Zudem besitzt der Verein die verschiedenen benötigten Materialen und Ausrüstung für den Tischtennissport.

In der Sporthalle können diverse Sportarten ausgetragen werden z.B. Fußball oder Handball, die Schulklassen und Vereine haben eine große Auswahl an Sportmaterialen zur Verfügung.
Die Sporthalle misst 22 x 66 Meter und kann in 4 Abschnitte unterteilt werden. So können mehrere Trainings gleichzeitig stattfinden und z.B. vier Volleyballfelder nebeneinander aufgebaut werden.

Mitgliederstruktur des Döbelner Sportverein „Vorwärts“ e.V. im Jahr 2019

Mitgliederstruktur2019

 

 

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